Mobile Massage für Firmenkunden

 

 

Erfolgreich sein - mit motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern !!

 

Der Mitarbeiter ist ein sehr wichtiger Baustein in jedem Unternehmen. Umso wichtiger ist es, dass der Mitarbeiter gesund ist und sich in seinem Unternehmen wohl fühlt. Durch angespanntes, langes Sitzen vor dem Computer, schwere körperliche Arbeit oder durch lange Autofahrten kommt es häufig zu haltungsbedingten Verspannungen und Schmerzen im Rücken und Nacken, was den "Wohlfühlfaktor" und die Gesundheit der Mitarbeiter eher negativ beeinträchtigt.

 

Wirken Sie hier entgegen und zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass sie Ihnen wichtig sind - belohnen Sie die Mitarbeiter mit einer Massage am Arbeitsplatz !!

 

Was bewirkt die Massage am Arbeitsplatz ?


  • der Mitarbeiter kann einfach mal abschalten und kommt zur Ruhe was zu Stressabbau führt

  • angespannte Muskulatur im Nacken und Rücken wird gelockert was sich in einem Wohlfühlgefühl bemerkbar macht

  • der Mitarbeiter schöpft neue Energie und kann nach der Massage effektiver weiterarbeiten


Weitere mögliche Nebeneffekte


  • Verbesserung des Betriebsklimas

  • Steigerung der Motivation und Kreativität

  • Erhöhung der Gesundheitsquote

  • Mehr Engagement durch erfahrene Wertschätzung

  • Vermeidung von Burn-Out bei Mitarbeitern

 

 

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Wirkung des Jahressteuergesetzes 2009 beschlossen, die Betriebliche Gesundheitsvorsorge steuerlich zu fördern. Ab 2009 sind Aufwendungen für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr Steuer – und Sozialversicherungsfrei. §3 Nr.34 EstG

 


www.gesetze-im-internet.de

Des Weiteren gilt die Regelung, dass Sachleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Angestellten zukommen läßt, bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Person und Monat nicht den Gehältern zugerechnet werden. Also auch keiner Lohn – und Sozialversicherungspflicht unterliegen. Allerdings auch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. § 8, Absatz 2, Satz 9 des EstG.

www.gesetze-im-internet.de

 

 

 

zurück